
Die Satzung der Tierhilfe Jülich
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Jülich und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Jülich eingetragen
3. Er hat seinen Sitz in Jülich
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis zu erwecken, das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere zu fördern, zu schützen und zu erhalten, Fund- und herrenlosen Tieren, sowie in Einzelfällen zur Pflege von Tieren gegen Entgelt eine Unterkunft und Betreuung zu gewähren, wobei dieses Entgelt ausschließlich für Vereinszwecke Verwendung findet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch:
* private Pflegeplätze
* den Unterhalt einer Tierauffangstation
* die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere aller Arten und Rassen
* schnelle und unbürokratische Hilfe für in Not geratene Tiere
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen an die „Stadt Bergheim“ übertragen mit der Maßgabe, den Betrag an eine Körperschaft weiterzuleiten, die satzungsgemäß gleiche Ziele wie der Tierschutzverein „Tierhilfe Jülich und Umgebung e.V.“ verfolgt und die eine entsprechende Anerkennung als gemeinnütziger Verein nachweisen kann.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist dem Antragsteller das Recht zu persönlichem Gehör zu geben.
5. Jedem Mitglied wird nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages eine Satzung und ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
a) auf Beratung in Tierhaltungsfragen
b) der vorzugsweisen Unterbringung eines Tieres zur Urlaubszeit, soweit die Kapazität der Auffangstation oder private Pflegeplätze dies zulassen
c) auf unentgeltliche Haftpflichtversicherung, soweit sich die Tätigkeit um die Erfüllung von Aufgaben des Vereins handelt
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Der Mitgliedsbeitrag ist bis dahin zu zahlen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Der Mitgliedsausweis ist nach Ausschluß zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der erste Mitgliedsbeitrag ist sofort nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres für ein volles Jahr zu entrichten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Jahresbeiträge befreit.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Rechnungsprüfer.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenverwalter, jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Dem Vorstand steht ein Schriftführer, sowie ein dreiköpfiger Beirat zur Seite.
Vereinsinterne Regelung
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 500,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Schriftführers und des Beirates hierzu schriftlich erteilt wurde. Der Schriftführer und der Beirat ist auch mit stimmberechtigt bei entscheidenden Fragen, die das Wohl der Tiere, den Verein und die Öffentlichkeit betreffen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
d) Beschlußfassung über die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste sowie über den Ausschluß eines Mitgliedes
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, des Schriftführers und des Beirates
1. Der Vorstand sowie der Schriftführer und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Es darf nur eine Berufung erfolgen, ansonsten ist eine Neuwahl erforderlich.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes, des Schriftführers und des Beirates
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, daß das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
d) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder dem Kassenverwalter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur vorzeitigen Abwahl des Vorstandes aus wichtigem Grunde und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Zu allen Versammlungen sind Anwesenheitslisten und Protokolle zu führen. Die Unterzeichnung hat durch einen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu erfolgen. Die Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.
§ 16 Rechnungsprüfer
1. Das Kassenwesen ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und ein Kassenprüfungsbericht zu erstellen. Die Prüfung umfaßt die Bücher, den Bargeld-, sowie den Kontostand. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen.
2. Die Rechnungsprüfer werden in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Sie haben das Recht, unvermutet während der Zeit ihrer Amtsdauer Buch- und Kassenprüfungen durchzuführen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen schriftlich niederzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Einsicht in diese Unterlagen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die „Stadt Bergheim“ nach Maßgabe des § 2 Abs. 6.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Jülich, den 06. März 1997
Der Vorstand
Tierhilfe Jülich und Umgebung e.V. - Jülicher Weg 0, 52428 Jülich Powered by Typolight - Design by Markus Gerards